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Art. 71 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 71

1 Der Kirchenrat eröffnet die Vernehmlassung zu Rechts-

änderungen von besonderer Tragweite. Die übrigen Vernehmlassungen

eröffnet die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber.

2 Die von der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschrei-

ber beauftragte Stelle der Gesamtkirchlichen Dienste führt die Ver-

nehmlassung durch.

3 Das Verfahren ist schriftlich. Es kann stattdessen ganz oder teil-

weise in der Form von Anhörungen durchgeführt werden.

b. Zuständigkeit

und Verfahren

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