181.221
VOGKDOSEUGKDSEC
CH-ZH
Art. 71 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 71
1 Der Kirchenrat eröffnet die Vernehmlassung zu Rechts-
änderungen von besonderer Tragweite. Die übrigen Vernehmlassungen
eröffnet die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber.
2 Die von der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschrei-
ber beauftragte Stelle der Gesamtkirchlichen Dienste führt die Ver-
nehmlassung durch.
3 Das Verfahren ist schriftlich. Es kann stattdessen ganz oder teil-
weise in der Form von Anhörungen durchgeführt werden.
b. Zuständigkeit
und Verfahren