Art. 7 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 7
1 Die Abteilung Ressourcen stellt den Gesamtkirchlichen Grundauftrag
Diensten die personellen und betriebswirtschaftlichen Mittel und a. Ressourcen
Grundlagen zur Aufgabenerfüllung sowie die hierfür benötigte Infra-
struktur bereit.
1.4.22-116
3
181.221
V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
2 Der Abteilung Ressourcen obliegen insbesondere
a. die Finanz- und Investitionsplanung der Landeskirche,
b. Erstellung und laufende Überwachung von Budget und Jahresrech-
nung der Zentralkasse,
c. Bearbeitung von Beitragsgesuchen,
d. die Personal- und Lohnadministration für Pfarrerinnen, Pfarrer und
Angestellte der Landeskirche,
e. Vermittlung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss
Art. 121 Abs. 1 KO,
f. Bereitstellung und Unterhalt der von den Gesamtkirchlichen Diens-
ten benötigten IT-Infrastruktur,
g. Betreuung der Belange des E-Governments in Zusammenarbeit mit
den Stabsdiensten,
h. Betreuung und Unterhalt der von den Gesamtkirchlichen Diens-
ten genutzten Liegenschaften,
i. Beratung von Kirchgemeinden in den Bereichen Personal, Finan-
zen, IT und Liegenschaften in Zusammenarbeit mit den Stabsdiens-
ten und der Abteilung Kirchenentwicklung.
b. Kommunika-
tion