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181.221 VOGKDOSEUGKDSEC CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 7

1 Die Abteilung Ressourcen stellt den Gesamtkirchlichen Grundauftrag

Diensten die personellen und betriebswirtschaftlichen Mittel und a. Ressourcen

Grundlagen zur Aufgabenerfüllung sowie die hierfür benötigte Infra-

struktur bereit.

1.4.22-116

3

181.221

V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

2 Der Abteilung Ressourcen obliegen insbesondere

a. die Finanz- und Investitionsplanung der Landeskirche,

b. Erstellung und laufende Überwachung von Budget und Jahresrech-

nung der Zentralkasse,

c. Bearbeitung von Beitragsgesuchen,

d. die Personal- und Lohnadministration für Pfarrerinnen, Pfarrer und

Angestellte der Landeskirche,

e. Vermittlung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss

Art. 121 Abs. 1 KO,

f. Bereitstellung und Unterhalt der von den Gesamtkirchlichen Diens-

ten benötigten IT-Infrastruktur,

g. Betreuung der Belange des E-Governments in Zusammenarbeit mit

den Stabsdiensten,

h. Betreuung und Unterhalt der von den Gesamtkirchlichen Diens-

ten genutzten Liegenschaften,

i. Beratung von Kirchgemeinden in den Bereichen Personal, Finan-

zen, IT und Liegenschaften in Zusammenarbeit mit den Stabsdiens-

ten und der Abteilung Kirchenentwicklung.

b. Kommunika-

tion

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