Art. 5 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 5
1 Die Stabsdienste unterstützen den Kirchenrat, die Kirchen- Grundauftrag
ratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten, die Kirchenratsschrei-
berin oder den Kirchenratsschreiber, die Geschäftsleitung und die Ab-
teilungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Den Stabsdiensten obliegen insbesondere
a. Sicherstellung der Rechtmässigkeit des Handelns der kirchlichen
Behörden und Organe,
b. Bereitstellung, Pflege und Weiterentwicklung von rechtlichen Grund-
lagen und strategischen Steuerungsinstrumenten,
c. Beratung und Unterstützung von Behörden und Organen der Lan-
deskirche, der kirchlichen Bezirke und der Kirchgemeinden in
Rechtsfragen,
d. Planung, Vor- und Nachbereitung sowie administrative Begleitung
der Sitzungen des Kirchenrates und der Geschäftsleitung sowie von
Konferenzen und Veranstaltungen des Kirchenrates,
e. Ausfertigung der Beschlüsse des Kirchenrates sowie von Verfügun-
gen der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und
der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers,
f. Führung der laufenden und ruhenden Ablage des Kirchenrates und
der Gesamtkirchlichen Dienste sowie periodische Aktenablieferun-
gen an das Staatsarchiv.
C. Abteilungen
gen