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Art. 5 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 5

1 Die Stabsdienste unterstützen den Kirchenrat, die Kirchen- Grundauftrag

ratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten, die Kirchenratsschrei-

berin oder den Kirchenratsschreiber, die Geschäftsleitung und die Ab-

teilungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2 Den Stabsdiensten obliegen insbesondere

a. Sicherstellung der Rechtmässigkeit des Handelns der kirchlichen

Behörden und Organe,

b. Bereitstellung, Pflege und Weiterentwicklung von rechtlichen Grund-

lagen und strategischen Steuerungsinstrumenten,

c. Beratung und Unterstützung von Behörden und Organen der Lan-

deskirche, der kirchlichen Bezirke und der Kirchgemeinden in

Rechtsfragen,

d. Planung, Vor- und Nachbereitung sowie administrative Begleitung

der Sitzungen des Kirchenrates und der Geschäftsleitung sowie von

Konferenzen und Veranstaltungen des Kirchenrates,

e. Ausfertigung der Beschlüsse des Kirchenrates sowie von Verfügun-

gen der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und

der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers,

f. Führung der laufenden und ruhenden Ablage des Kirchenrates und

der Gesamtkirchlichen Dienste sowie periodische Aktenablieferun-

gen an das Staatsarchiv.

C. Abteilungen

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