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Art. 46 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 46

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber Mitarbeitenden-

lädt in der Regel zweimal jährlich zur Konferenz der Mitarbeitenden konferenz

der Gesamtkirchlichen Dienste ein.

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