181.221
VOGKDOSEUGKDSEC
CH-ZH
Art. 45 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 45
1 Die Kirchenratskanzlei fertigt die Verfügungen der Kirchen- Ausfertigung
ratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers aus.
2 Die Verfügungen werden durch Protokollauszug und ausnahms-
weise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der
zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unter-
zeichnet.
3 Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-
schreibers gestützt auf schriftliche Anträge, die in der Sitzung der Ge-
schäftsleitung nicht abgeändert werden, werden nach der Sitzung un-
verzüglich ausgefertigt. Im Übrigen werden Verfügungen unverzüglich
ausgefertigt, sobald sie die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchen-
ratsschreiber oder die von ihm bezeichnete Person freigibt.
B. Konferenzen