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Art. 45 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 45

1 Die Kirchenratskanzlei fertigt die Verfügungen der Kirchen- Ausfertigung

ratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers aus.

2 Die Verfügungen werden durch Protokollauszug und ausnahms-

weise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der

zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unter-

zeichnet.

3 Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-

schreibers gestützt auf schriftliche Anträge, die in der Sitzung der Ge-

schäftsleitung nicht abgeändert werden, werden nach der Sitzung un-

verzüglich ausgefertigt. Im Übrigen werden Verfügungen unverzüglich

ausgefertigt, sobald sie die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchen-

ratsschreiber oder die von ihm bezeichnete Person freigibt.

B. Konferenzen

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