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181.221 VOGKDOSEUGKDSEC CH-ZH

Art. 44 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 44

1 Das Protokoll steht allen Mitgliedern der Geschäftsleitung

zur Verfügung.

2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber bezeich-

net die Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste, denen das Pro-

tokoll zugänglich gemacht wird.

12

V - Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) 181.221

3 Im Übrigen richtet sich die Veröffentlichung und Aushändigung

von Protokollauszügen nach Art. 23 KO und dem IDG.

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