181.221
VOGKDOSEUGKDSEC
CH-ZH
Art. 44 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 44
1 Das Protokoll steht allen Mitgliedern der Geschäftsleitung
zur Verfügung.
2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber bezeich-
net die Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste, denen das Pro-
tokoll zugänglich gemacht wird.
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V - Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) 181.221
3 Im Übrigen richtet sich die Veröffentlichung und Aushändigung
von Protokollauszügen nach Art. 23 KO und dem IDG.