181.221
VOGKDOSEUGKDSEC
CH-ZH
Art. 40 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 40
1 Jedes Mitglied der Geschäftsleitung kann Änderungen der
Traktandenliste beantragen.
2 Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behandelt werden,
wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.
3 Die Geschäfte werden einzeln aufgerufen und beraten. Wird keine
Beratung verlangt, gilt ein Geschäft als beraten.