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Art. 40 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 40

1 Jedes Mitglied der Geschäftsleitung kann Änderungen der

Traktandenliste beantragen.

2 Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behandelt werden,

wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.

3 Die Geschäfte werden einzeln aufgerufen und beraten. Wird keine

Beratung verlangt, gilt ein Geschäft als beraten.

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