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181.221 VOGKDOSEUGKDSEC CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 4

1 Die Organisationseinheiten der Gesamtkirchlichen Dienste

a. die Stabsdienste,

b. die Abteilungen,

c. die Bereiche.

2 Bei der Bildung und Organisation der Organisationseinheiten wer-

den insbesondere berücksichtigt

a. der Zusammenhang der Aufgaben,

b. die Zweckmässigkeit der Führung, namentlich hinsichtlich der Zahl

der unterstellten Organisationseinheiten und Mitarbeitenden sowie

der zu erfüllenden Aufgaben,

c. die Ausgewogenheit unter den Organisationseinheiten.

2

V - Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) 181.221

B. Stabsdienste

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