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Art. 39 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 39

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber

ist verantwortlich, dass die Geschäftsleitung die Geschäfte fristgerecht

behandeln kann.

2 Anträge zu Geschäften, die vom Kirchenrat beschlossen werden

müssen, sind in der Regel so einzureichen, dass sie im Kirchenrat spä-

testens in der zweitletzten Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden

können.

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