181.221
VOGKDOSEUGKDSEC
CH-ZH
Art. 39 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 39
1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber
ist verantwortlich, dass die Geschäftsleitung die Geschäfte fristgerecht
behandeln kann.
2 Anträge zu Geschäften, die vom Kirchenrat beschlossen werden
müssen, sind in der Regel so einzureichen, dass sie im Kirchenrat spä-
testens in der zweitletzten Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden
können.