Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.221 VOGKDOSEUGKDSEC CH-ZH

Art. 33 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33

Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind zur Teilnahme an Teilnahme

den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall nimmt die Stellver-

treterin oder der Stellvertreter der Abteilungsleiterin oder des Abtei-

lungsleiters teil. Verhinderungsgründe sind der Kirchenratsschreiberin

oder dem Kirchenratsschreiber rechtzeitig mitzuteilen.

Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt an den Sit-

zungen mit beratender Stimme teil.

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber kann

weitere Personen mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften bei-

ziehen.

← Art. 32 Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) Art. 34 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →