181.221
VOGKDOSEUGKDSEC
CH-ZH
Art. 33 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 33
Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind zur Teilnahme an Teilnahme
den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall nimmt die Stellver-
treterin oder der Stellvertreter der Abteilungsleiterin oder des Abtei-
lungsleiters teil. Verhinderungsgründe sind der Kirchenratsschreiberin
oder dem Kirchenratsschreiber rechtzeitig mitzuteilen.
Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt an den Sit-
zungen mit beratender Stimme teil.
Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber kann
weitere Personen mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften bei-
ziehen.