181.221
VOGKDOSEUGKDSEC
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 32
Die Geschäftsleitung versammelt sich, so oft es die Ge- Einberufung
schäfte erfordern.
Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber beruft
die Sitzungen der Geschäftsleitung ein.
Mindestens zwei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter kön-
nen unter Angabe der zu traktandierenden Geschäfte und des gewünsch-
ten Termins jederzeit die Durchführung einer Sitzung verlangen.