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Art. 32 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 32

Die Geschäftsleitung versammelt sich, so oft es die Ge- Einberufung

schäfte erfordern.

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber beruft

die Sitzungen der Geschäftsleitung ein.

Mindestens zwei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter kön-

nen unter Angabe der zu traktandierenden Geschäfte und des gewünsch-

ten Termins jederzeit die Durchführung einer Sitzung verlangen.

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