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Art. 3 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 3

Mitarbeitende der Gesamtkirchlichen Dienste sind die An-

gestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarrerinnen und

Pfarrer in Institutionen, in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft

und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste.

Gliederung

2. Abschnitt: Organisationseinheiten

A. Grundsatz

sind

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