181.221
VOGKDOSEUGKDSEC
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 3
Mitarbeitende der Gesamtkirchlichen Dienste sind die An-
gestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarrerinnen und
Pfarrer in Institutionen, in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft
und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste.
Gliederung
2. Abschnitt: Organisationseinheiten
A. Grundsatz
sind