Art. 2 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
Art. 2
1 Die Gesamtkirchlichen Dienste nehmen die ihnen gemäss Aufgaben
Art. 142 Abs. 2 und 3 KO zugewiesenen und die vom Kirchenrat über-
tragenen Aufgaben wahr.
2 Den Gesamtkirchlichen Diensten obliegen insbesondere
a. Erarbeitung, Weiterentwicklung und Vermittlung von Grundlagen
in den kirchlichen Handlungsfeldern,
b. Verfolgen und Aufnehmen gesellschaftlicher Entwicklungen für die
Entwicklung und Erprobung entsprechender Formen kirchlichen
Lebens,
c. Personalentwicklung und Behördenschulung,
1.4.22-116
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181.221 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
d. Ausbildung sowie Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung von
Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Angestellten und Freiwilligen
der Kirchgemeinden,
e. Sicherstellung und Unterstützung der Präsenz der Kirchgemeinden
in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie, Bildung und Religionspäda-
gogik,
f. Öffentlichkeitsarbeit,
g. Ressourcenbewirtschaftung,
h. Pflege von Partnerschaften,
i. Unterstützung des Kirchenrates.
3 Die Aufgabenerfüllung erfolgt im Rahmen von Leistungs- und
Projektaufträgen.
Mitarbeitende