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181.221 VOGKDOSEUGKDSEC CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

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Art. 2

1 Die Gesamtkirchlichen Dienste nehmen die ihnen gemäss Aufgaben

Art. 142 Abs. 2 und 3 KO zugewiesenen und die vom Kirchenrat über-

tragenen Aufgaben wahr.

2 Den Gesamtkirchlichen Diensten obliegen insbesondere

a. Erarbeitung, Weiterentwicklung und Vermittlung von Grundlagen

in den kirchlichen Handlungsfeldern,

b. Verfolgen und Aufnehmen gesellschaftlicher Entwicklungen für die

Entwicklung und Erprobung entsprechender Formen kirchlichen

Lebens,

c. Personalentwicklung und Behördenschulung,

1.4.22-116

1

181.221 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)

d. Ausbildung sowie Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung von

Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Angestellten und Freiwilligen

der Kirchgemeinden,

e. Sicherstellung und Unterstützung der Präsenz der Kirchgemeinden

in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie, Bildung und Religionspäda-

gogik,

f. Öffentlichkeitsarbeit,

g. Ressourcenbewirtschaftung,

h. Pflege von Partnerschaften,

i. Unterstützung des Kirchenrates.

3 Die Aufgabenerfüllung erfolgt im Rahmen von Leistungs- und

Projektaufträgen.

Mitarbeitende

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