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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 9 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 9

1 Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Ver-

waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19595.

2 Er wird im Protokoll festgehalten.

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