Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 8 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

Der Kirchenrat kann beschliessen, wenn mindestens vier Mit-

glieder anwesend sind.

← Art. 7 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →