181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 7 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 7
1 Zu Beginn einer Amtsdauer bezeichnet der Kirchenrat seine
Vertretungen in Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereinen, Ge-
sellschaften und anderen Organisationen.
2 Vertretungen werden für eine bestimmte Dauer bezeichnet, längs-
tens aber für die Amtsdauer des Kirchenrates.