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Art. 7 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 7

1 Zu Beginn einer Amtsdauer bezeichnet der Kirchenrat seine

Vertretungen in Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereinen, Ge-

sellschaften und anderen Organisationen.

2 Vertretungen werden für eine bestimmte Dauer bezeichnet, längs-

tens aber für die Amtsdauer des Kirchenrates.

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