181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 6 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 6
1 Der Kirchenrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus sei-
ner Mitte mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 Sind auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, so
bezeichnet der Kirchenrat aus seiner Mitte eine ausserordentliche Stell-
vertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter.