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Art. 6 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 6

1 Der Kirchenrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus sei-

ner Mitte mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

2 Sind auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, so

bezeichnet der Kirchenrat aus seiner Mitte eine ausserordentliche Stell-

vertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter.

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