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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 5 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 5

1 Der Kirchenrat trifft seine Entscheide als Kollegium.

2 Die Mitglieder des Kirchenrates vertreten die Entscheide des Kol-

legiums.

3 Der Kirchenrat entscheidet endgültig über Zuständigkeitskonflikte

zwischen den Ressorts seiner Mitglieder.

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