181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 5 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 5
1 Der Kirchenrat trifft seine Entscheide als Kollegium.
2 Die Mitglieder des Kirchenrates vertreten die Entscheide des Kol-
legiums.
3 Der Kirchenrat entscheidet endgültig über Zuständigkeitskonflikte
zwischen den Ressorts seiner Mitglieder.