Art. 48 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 48
Ausschüsse und Kommissionen des Kirchenrates, die im Zeit- Ausschüsse und
punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, sowie deren Auf- Kommissionen
träge, Zuständigkeiten und Organisation bleiben bis zu einer Neurege-
lung durch den Kirchenrat gemäss §§ 42–44 unverändert.
1 OS 75, 407; Begründung siehe ABI 2020-06-19.
2 Inkrafttreten: 1. November 2020.
3 LS 131.1.
4 LS 170.4.
5 LS 175.2.
6 LS 181.10.
7 LS 181.40.
8 LS 181.401.
9 LS 181.402.
10 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2021 (OS 76, 283; ABI 2021-06-25). In Kraft seit
1. Oktober 2021.
11 Eingefügt durch B vom 2. November 2022 (OS 78, 26; ABI 2022-11-04). In Kraft
seit 1. Februar 2023.
12 Fassung gemäss B vom 2. November 2022 (OS 78, 26; ABI 2022-11-04). In Kraft
seit 1. Februar 2023.
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Anhang 112
Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Selbstständige Verfügungsbefugnisse der Kirchenratsschreiberin
oder des Kirchenratsschreibers gemäss § 41 Abs. 1
1. Erlass von Grundsätzen für die Personalführung in den Gesamt-
kirchlichen Diensten.
2. Entscheid über die Verschiebung von Stellenprozenten innerhalb
der Stabdienste und Abteilungen der Gesamtkirchlichen Dienste
sowie zwischen diesen, innerhalb der vom Kirchenrat im Stellenplan
für die Gesamtkirchlichen Dienste bewilligten Stellenprozente.
3. Entscheid über die Anstellung der Pfarrerinnen und Pfarrern in In-
stitutionen sowie der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste
in den vom Kirchenrat bezeichneten Funktionen gemäss Einreihungs-
plan (§ 18 Abs. 1 Personalverordnung7).
4. Anstellung von gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern durch Verfü-
gung nach rechtskräftig erfolgter Wahl (§ 18 Abs. 2 Personalverord-
nung).
5. Entscheid über die Gewährung individueller Lohnerhöhungen für
Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat
bezeichneten Funktionen (§§ 49 ff. Vollzugsverordnung zur Personal-
verordnungs), unter einmal jährlicher Information des Kirchenrates
über die gewährten individuellen Lohnerhöhungen und die dabei
berücksichtigten Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten.
6. Entscheid über die Gewährung von Funktionszulagen, Einmalzula-
gen und Leistungsprämien (§§ 64 und 65 Vollzugsverordnung zur
Personalverordnung), unter einmal jährlicher Information des Kir-
chenrates über die gewährten Funktionszulagen, Einmalzulagen und
Leistungsprämien und die dabei berücksichtigten Pfarrerinnen, Pfar-
rer und Angestellten.
7. Entscheid über die Wiederbesetzung freier Stellen in den Pfarräm-
tern in Institutionen und in den Gesamtkirchlichen Diensten.
8. Entlassung von Pfarrerinnen und Pfarrern aus dem Amt (Art. 132
KO), soweit einem Gesuch vollumfänglich entsprochen wird oder
sie von Gesetzes wegen erfolgt.
9. Entscheid über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Pfar-
rerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie von Angestellten der
Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat bezeichneten
Funktionen gemäss Einreihungsplan (§§ 26 ff. Personalverordnung).
10. Entscheid über die Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs (§ 80
Personalverordnung).
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11. Empfehlung von Pfarrerinnen und Pfarrern für die Aufnahme in
den Weiterbildungsstudiengang zur Ausbildungspfarrerin oder zum
Ausbildungpfarrer, unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder
des Kirchenratspräsidenten.
12. Empfehlung von Personen, die sich um den Quereinstieg in das
Pfarramt bewerben, unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder
des Kirchenratspräsidenten.
13. Empfehlung für das Lernvikariat von Anwärterinnen und Anwär-
tern für das Pfarramt sowie Bezeichnung der Kirchgemeinde, in der
diese das Lernvikariat absolvieren, und der zuständigen Vikariats-
leiterinnen und Vikariatsleiter, unter Einbezug der Kirchenrats-
präsidentin oder des Kirchenratspräsidenten.
14. Erstreckung der Frist für die Einberufung einer Kirchgemeinde-
versammlung zur Wahl einer Pfarrwahlkommission oder zum Ent-
scheid über einen Wahlvorschlag ohne Einsetzung einer Pfarrwahl-
kommission (§ 9 Abs. 1 Verordnung über das Pfarramt in der Lan-
deskirche), unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder des
Kirchenratspräsidenten.
15. Erteilung der Wählbarkeit für Pfarrerinnen und Pfarrer (Art. 129
KO).
16. Entscheid über die Zulassung zum Kolloquium (§ 37 Verordnung
über das Pfarramt in der Landeskirche).
17. Abordnung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern (Art. 121
KO).
18. Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und der Übernahme von
öffentlichen Ämtern einschliesslich des Entscheids über den Aus-
gleich von beanspruchter Arbeitszeit und über die Ablieferung von
Einkünften (§§ 93 ff. Personalverordnung).
19. Befreiung von Pfarrerinnen und Pfarrern von der Wohnsitzpflicht
für längstens sechs Monate (Art. 122 Abs. 3 KO).
20. Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub (§§ 92 ff. Voll-
zugsverordnung zur Personalverordnung).
21. Gewährung von Urlaub bei Elternschaft (§§ 104 ff. Vollzugsverord-
nung zur Personalverordnung).
22. Entscheid über die Genehmigung von Kirchgemeindeordnungen
(Art. 153 Abs. 3 KO).
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Anhang 2
Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Ausgabenbefugnisse gemäss § 46 GO KR
1. Kirchenratspräsidentin oder Kirchenratspräsident
Neue, im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder Einnahmeaus-
fälle
bis Fr. 50000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben,
bis Fr. 10000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Ausga-
ben.
2. Kirchenratsschreiberin oder Kirchenratsschreiber
a. Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Aus-
gaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Ver-
antwortungsbereich
mit Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Kirchen-
rates über Fr. 50 000 und nicht mehr als Fr. 100000 im Ein-
zelfall für einmalige Ausgaben,
bis Fr. 50 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben,
bis Fr. 25000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Aus-
gaben,
gebundene Ausgaben.
b. Neue, im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder Einnahme-
ausfälle im eigenen Verantwortungsbereich bis höchstens 20%
des pro Kostenstelle oder Kostenträger budgetierten Betrags,
sofern dieser Betrag im Gesamtbudget der Gesamtkirchlichen
Dienste ausgeglichen wird.
c. Im eigenen Verantwortungsbereich Freigabe von in Rechnung
gestellten Ausgaben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungs-
kredite.
3. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen
Dienste
a. Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Aus-
gaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Ver-
antwortungsbereich
bis Fr. 30000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben,
bis Fr. 5000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Aus-
gaben,
gebundene Ausgaben.
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b. Im eigenen Verantwortungsbereich Freigabe von in Rechnung
gestellten Ausgaben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungs-
kredite.
4. Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter der Gesamtkirchlichen
Dienste
Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausga-
ben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwor-
tungsbereich bis Fr. 5000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben.
5. Mitarbeitende der Gesamtkirchlichen Dienste
Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausga-
ben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwor-
tungsbereich bis Fr. 5000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben,
sofern die Delegation der Zuständigkeit schriftlich erfolgt und von
der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber geneh-
migt ist.
6.12 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer von Kloster Kappel
Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite sowie
der Beschlüsse des Kirchenrates Ausgaben oder entsprechende Ein-
nahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich gemäss dem
Leistungsauftrag des Kirchenrates.
7.11 Leiterin oder Leiter der kirchlichen Fachstelle bei Arbeitslosigkeit
DFA
Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite sowie
der Beschlüsse des Kirchenrates Ausgaben oder entsprechende
Einnahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich.
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