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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 48 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 48

Ausschüsse und Kommissionen des Kirchenrates, die im Zeit- Ausschüsse und

punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, sowie deren Auf- Kommissionen

träge, Zuständigkeiten und Organisation bleiben bis zu einer Neurege-

lung durch den Kirchenrat gemäss §§ 42–44 unverändert.

1 OS 75, 407; Begründung siehe ABI 2020-06-19.

2 Inkrafttreten: 1. November 2020.

3 LS 131.1.

4 LS 170.4.

5 LS 175.2.

6 LS 181.10.

7 LS 181.40.

8 LS 181.401.

9 LS 181.402.

10 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2021 (OS 76, 283; ABI 2021-06-25). In Kraft seit

1. Oktober 2021.

11 Eingefügt durch B vom 2. November 2022 (OS 78, 26; ABI 2022-11-04). In Kraft

seit 1. Februar 2023.

12 Fassung gemäss B vom 2. November 2022 (OS 78, 26; ABI 2022-11-04). In Kraft

seit 1. Februar 2023.

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Anhang 112

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

Selbstständige Verfügungsbefugnisse der Kirchenratsschreiberin

oder des Kirchenratsschreibers gemäss § 41 Abs. 1

1. Erlass von Grundsätzen für die Personalführung in den Gesamt-

kirchlichen Diensten.

2. Entscheid über die Verschiebung von Stellenprozenten innerhalb

der Stabdienste und Abteilungen der Gesamtkirchlichen Dienste

sowie zwischen diesen, innerhalb der vom Kirchenrat im Stellenplan

für die Gesamtkirchlichen Dienste bewilligten Stellenprozente.

3. Entscheid über die Anstellung der Pfarrerinnen und Pfarrern in In-

stitutionen sowie der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste

in den vom Kirchenrat bezeichneten Funktionen gemäss Einreihungs-

plan (§ 18 Abs. 1 Personalverordnung7).

4. Anstellung von gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern durch Verfü-

gung nach rechtskräftig erfolgter Wahl (§ 18 Abs. 2 Personalverord-

nung).

5. Entscheid über die Gewährung individueller Lohnerhöhungen für

Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat

bezeichneten Funktionen (§§ 49 ff. Vollzugsverordnung zur Personal-

verordnungs), unter einmal jährlicher Information des Kirchenrates

über die gewährten individuellen Lohnerhöhungen und die dabei

berücksichtigten Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten.

6. Entscheid über die Gewährung von Funktionszulagen, Einmalzula-

gen und Leistungsprämien (§§ 64 und 65 Vollzugsverordnung zur

Personalverordnung), unter einmal jährlicher Information des Kir-

chenrates über die gewährten Funktionszulagen, Einmalzulagen und

Leistungsprämien und die dabei berücksichtigten Pfarrerinnen, Pfar-

rer und Angestellten.

7. Entscheid über die Wiederbesetzung freier Stellen in den Pfarräm-

tern in Institutionen und in den Gesamtkirchlichen Diensten.

8. Entlassung von Pfarrerinnen und Pfarrern aus dem Amt (Art. 132

KO), soweit einem Gesuch vollumfänglich entsprochen wird oder

sie von Gesetzes wegen erfolgt.

9. Entscheid über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Pfar-

rerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie von Angestellten der

Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat bezeichneten

Funktionen gemäss Einreihungsplan (§§ 26 ff. Personalverordnung).

10. Entscheid über die Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs (§ 80

Personalverordnung).

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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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11. Empfehlung von Pfarrerinnen und Pfarrern für die Aufnahme in

den Weiterbildungsstudiengang zur Ausbildungspfarrerin oder zum

Ausbildungpfarrer, unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder

des Kirchenratspräsidenten.

12. Empfehlung von Personen, die sich um den Quereinstieg in das

Pfarramt bewerben, unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder

des Kirchenratspräsidenten.

13. Empfehlung für das Lernvikariat von Anwärterinnen und Anwär-

tern für das Pfarramt sowie Bezeichnung der Kirchgemeinde, in der

diese das Lernvikariat absolvieren, und der zuständigen Vikariats-

leiterinnen und Vikariatsleiter, unter Einbezug der Kirchenrats-

präsidentin oder des Kirchenratspräsidenten.

14. Erstreckung der Frist für die Einberufung einer Kirchgemeinde-

versammlung zur Wahl einer Pfarrwahlkommission oder zum Ent-

scheid über einen Wahlvorschlag ohne Einsetzung einer Pfarrwahl-

kommission (§ 9 Abs. 1 Verordnung über das Pfarramt in der Lan-

deskirche), unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder des

Kirchenratspräsidenten.

15. Erteilung der Wählbarkeit für Pfarrerinnen und Pfarrer (Art. 129

KO).

16. Entscheid über die Zulassung zum Kolloquium (§ 37 Verordnung

über das Pfarramt in der Landeskirche).

17. Abordnung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern (Art. 121

KO).

18. Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und der Übernahme von

öffentlichen Ämtern einschliesslich des Entscheids über den Aus-

gleich von beanspruchter Arbeitszeit und über die Ablieferung von

Einkünften (§§ 93 ff. Personalverordnung).

19. Befreiung von Pfarrerinnen und Pfarrern von der Wohnsitzpflicht

für längstens sechs Monate (Art. 122 Abs. 3 KO).

20. Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub (§§ 92 ff. Voll-

zugsverordnung zur Personalverordnung).

21. Gewährung von Urlaub bei Elternschaft (§§ 104 ff. Vollzugsverord-

nung zur Personalverordnung).

22. Entscheid über die Genehmigung von Kirchgemeindeordnungen

(Art. 153 Abs. 3 KO).

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Anhang 2

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

Ausgabenbefugnisse gemäss § 46 GO KR

1. Kirchenratspräsidentin oder Kirchenratspräsident

Neue, im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder Einnahmeaus-

fälle

bis Fr. 50000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben,

bis Fr. 10000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Ausga-

ben.

2. Kirchenratsschreiberin oder Kirchenratsschreiber

a. Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Aus-

gaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Ver-

antwortungsbereich

mit Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Kirchen-

rates über Fr. 50 000 und nicht mehr als Fr. 100000 im Ein-

zelfall für einmalige Ausgaben,

bis Fr. 50 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben,

bis Fr. 25000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Aus-

gaben,

gebundene Ausgaben.

b. Neue, im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder Einnahme-

ausfälle im eigenen Verantwortungsbereich bis höchstens 20%

des pro Kostenstelle oder Kostenträger budgetierten Betrags,

sofern dieser Betrag im Gesamtbudget der Gesamtkirchlichen

Dienste ausgeglichen wird.

c. Im eigenen Verantwortungsbereich Freigabe von in Rechnung

gestellten Ausgaben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungs-

kredite.

3. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen

Dienste

a. Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Aus-

gaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Ver-

antwortungsbereich

bis Fr. 30000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben,

bis Fr. 5000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Aus-

gaben,

gebundene Ausgaben.

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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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b. Im eigenen Verantwortungsbereich Freigabe von in Rechnung

gestellten Ausgaben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungs-

kredite.

4. Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter der Gesamtkirchlichen

Dienste

Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausga-

ben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwor-

tungsbereich bis Fr. 5000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben.

5. Mitarbeitende der Gesamtkirchlichen Dienste

Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausga-

ben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwor-

tungsbereich bis Fr. 5000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben,

sofern die Delegation der Zuständigkeit schriftlich erfolgt und von

der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber geneh-

migt ist.

6.12 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer von Kloster Kappel

Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite sowie

der Beschlüsse des Kirchenrates Ausgaben oder entsprechende Ein-

nahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich gemäss dem

Leistungsauftrag des Kirchenrates.

7.11 Leiterin oder Leiter der kirchlichen Fachstelle bei Arbeitslosigkeit

DFA

Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite sowie

der Beschlüsse des Kirchenrates Ausgaben oder entsprechende

Einnahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich.

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