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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 46 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 46

Die Befugnis der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchen-

ratspräsidenten, der Mitglieder des Kirchenrates, der Kirchenratsschrei-

berin oder des Kirchenratsschreibers und von Mitarbeitenden der Ge-

samtkirchlichen Dienste, in eigener Zuständigkeit Ausgaben zu täti-

gen, richtet sich im Rahmen der Zuständigkeit des Kirchenrates gemäss

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