Art. 45 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 45
Vom Kirchenrat beschlossene Schreiben und Verträge wer-
den von der Kirchenratspräsidentin oder vom Kirchenratspräsidenten
und von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber un-
terzeichnet. Der Kirchenrat erteilt den Mitgliedern des Kirchenrates,
der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und Mitarbei-
tenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Einzelfall oder für bestimmte
Aufgaben besondere Vollmachten.
Anträge, Berichte und Antworten des Kirchenrates an die Kirchen-
synode tragen die Namen der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchen-
ratspräsidenten und der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-
schreibers.
1.4.23-120
11
181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
3 Verträge über wiederkehrende Verpflichtungen benötigen eine
Doppelunterschrift. Unter Vorbehalt von Abs. 1 unterzeichnen je in
ihrem Zuständigkeitsbereich
a. die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchratspräsident zusammen
mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und
umgekehrt,
b. die Mitglieder des Kirchenrates mit der zuständigen Abteilungslei-
terin oder dem zuständigen Abteilungsleiter,
c. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter zusammen mit der
Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber.
4 Im Übrigen richtet sich die Unterschriftenberechtigung der Kir-
chenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten, der Mitglieder des
Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschrei-
bers und von Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste nach den
Ausgabenbefugnissen gemäss § 46.
Ausgaben