181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 44 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 44
Für die Sitzungen von Ausschüssen und Kommissionen gel-
ten §§ 13-31 sinngemäss, soweit der Kirchenrat nichts anderes bestimmt.
Entscheidungsbefugnisse des Kirchenrates können nicht auf Aus-
schüsse und Kommissionen übertragen werden.
Ausschüsse und Kommissionen sind administrativ der Kirchenrats-
schreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zugeordnet.
Die Ernennung der Mitglieder von Ausschüssen und Kommissio-
nen erfolgt für eine bestimmte Dauer, längstens aber für die Amtsdauer
des Kirchenrates.
G. Zeichnungsbefugnis