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Art. 44 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 44

Für die Sitzungen von Ausschüssen und Kommissionen gel-

ten §§ 13-31 sinngemäss, soweit der Kirchenrat nichts anderes bestimmt.

Entscheidungsbefugnisse des Kirchenrates können nicht auf Aus-

schüsse und Kommissionen übertragen werden.

Ausschüsse und Kommissionen sind administrativ der Kirchenrats-

schreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zugeordnet.

Die Ernennung der Mitglieder von Ausschüssen und Kommissio-

nen erfolgt für eine bestimmte Dauer, längstens aber für die Amtsdauer

des Kirchenrates.

G. Zeichnungsbefugnis

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