181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 43 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 43
Der Kirchenrat kann für bestimmte Sachbereiche Kommis-
sionen bestellen.
Ein Mitglied des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder der
Kirchenratsschreiber nimmt Einsitz in eine solche Kommission.
Der Kirchenrat setzt die Mitgliederzahl fest und ernennt unter Vor-
behalt von Abs. 2 in freier Wahl die Mitglieder der Kommission und aus
deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Er bestimmt die Auf-
träge, Zuständigkeiten und Organisation von Kommissionen.