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Art. 43 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 43

Der Kirchenrat kann für bestimmte Sachbereiche Kommis-

sionen bestellen.

Ein Mitglied des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder der

Kirchenratsschreiber nimmt Einsitz in eine solche Kommission.

Der Kirchenrat setzt die Mitgliederzahl fest und ernennt unter Vor-

behalt von Abs. 2 in freier Wahl die Mitglieder der Kommission und aus

deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Er bestimmt die Auf-

träge, Zuständigkeiten und Organisation von Kommissionen.

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