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Art. 41 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 41

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber

verfügt in den in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Berei-

chen gemäss Art. 223 Abs. 1 KO selbstständig.

2 Überträgt der Kirchenrat der Kirchenratsschreiberin oder dem Kir-

chenratsschreiber gemäss Art. 223 Abs. 1 KO selbstständige Entschei-

dungsbefugnisse, entscheidet sie oder er im eigenen Namen.

3 Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-

schreibers werden in das Protokoll der Geschäftsleitung aufgenom-

men.

4 Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-

schreibers werden durch Protokollauszug und ausnahmsweise durch

besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen

Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet.

5 Gegen Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchen-

ratsschreibers kann Neubeurteilung beim Kirchenrat verlangt werden.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinde-

gesetzes vom 20. April 2015 über die Neubeurteilung.

Erlass von

Verfügungen

Ausschüsse

F. Ausschüsse und Kommissionen

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