Art. 41 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 41
1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber
verfügt in den in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Berei-
chen gemäss Art. 223 Abs. 1 KO selbstständig.
2 Überträgt der Kirchenrat der Kirchenratsschreiberin oder dem Kir-
chenratsschreiber gemäss Art. 223 Abs. 1 KO selbstständige Entschei-
dungsbefugnisse, entscheidet sie oder er im eigenen Namen.
3 Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-
schreibers werden in das Protokoll der Geschäftsleitung aufgenom-
men.
4 Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-
schreibers werden durch Protokollauszug und ausnahmsweise durch
besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen
Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet.
5 Gegen Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchen-
ratsschreibers kann Neubeurteilung beim Kirchenrat verlangt werden.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinde-
gesetzes vom 20. April 2015 über die Neubeurteilung.
Erlass von
Verfügungen
Ausschüsse
F. Ausschüsse und Kommissionen