Art. 40 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 40
1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber Aufgaben
leitet die Gesamtkirchlichen Dienste unter Beachtung der Grundsätze
einer zeitgemässen Verwaltungsführung und insbesondere des Grund-
satzes der Übereinstimmung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Ver-
antwortung. Sie oder er leitet, steuert und koordiniert die Tätigkeiten
der Gesamtkirchlichen Dienste und fördert deren Leistungs- und Er-
neuerungsfähigkeit.
2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber10
a. unterstützt den Kirchenrat und dessen Mitglieder in der Wahrneh-
mung der Aufgaben,
b. vollzieht die Beschlüsse des Kirchenrates,
c. gewährleistet den Informationsfluss zwischen dem Kirchenrat und
den Gesamtkirchlichen Diensten,
d. entscheidet über die Zuteilung von Geschäften innerhalb der Ge-
samtkirchlichen Dienste,
e. regelt unter Vorbehalt der Befugnisse des Kirchenrates die organi-
satorischen und administrativen Belange der Gesamtkirchlichen
Dienste,
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181.22
Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
f. leitet die Sitzungen der Geschäftsleitung,
g. legt für die Sitzungen der Geschäftsleitung die Geschäfte und deren
Reihenfolge fest,
h. sorgt dafür, dass die Geschäftsleitung ihre Aufgaben rechtzeitig,
zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst,
i. leitet die Stabsdienste,
j. schlichtet in strittigen Fragen zwischen den Stabsdiensten und den
Abteilungen sowie zwischen den Abteilungen untereinander,
k. nimmt die weiteren gemäss dieser Verordnung und vom Kirchenrat
zugewiesenen Aufgaben wahr.