181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 4 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 4
1 Der Kirchenrat bildet die Ressorts so, dass die zweckmässige, b. Bildung
wirtschaftliche sowie ziel- und auftragsorientierte Erfüllung der Aufga-
ben des Kirchenrates und der Gesamtkirchlichen Dienste gewährleistet
ist.
2 Er weist jedem Ressort die zu verantwortenden Themen- und Auf-
gabenbereiche zu.
1.4.23-120
1
181.22
Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
3 Die Ressorts des Kirchenrates sind
a. Präsidiales – Kirchliche Identität und Beziehungen,
b. Bildung und Theologie,
c. Gemeinde und Region,
d. Kirche und Gesellschaft,
e. Mitgliedschaft und Lebenswelten,
f. Diakonie und Soziales,
g. Finanzen und Infrastruktur.
Kollegium
Stellvertretung
Delegationen
Beschluss-
fähigkeit
Ausstand
Geschäfts-
planung