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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 4 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 4

1 Der Kirchenrat bildet die Ressorts so, dass die zweckmässige, b. Bildung

wirtschaftliche sowie ziel- und auftragsorientierte Erfüllung der Aufga-

ben des Kirchenrates und der Gesamtkirchlichen Dienste gewährleistet

ist.

2 Er weist jedem Ressort die zu verantwortenden Themen- und Auf-

gabenbereiche zu.

1.4.23-120

1

181.22

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

3 Die Ressorts des Kirchenrates sind

a. Präsidiales – Kirchliche Identität und Beziehungen,

b. Bildung und Theologie,

c. Gemeinde und Region,

d. Kirche und Gesellschaft,

e. Mitgliedschaft und Lebenswelten,

f. Diakonie und Soziales,

g. Finanzen und Infrastruktur.

Kollegium

Stellvertretung

Delegationen

Beschluss-

fähigkeit

Ausstand

Geschäfts-

planung

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