181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 39 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 39
1 Der Kirchenrat bezeichnet auf Vorschlag der Kirchenrats- Stellvertretung
schreiberin oder des Kirchenratsschreibers für diese oder diesen mindes-
tens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 Sind die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber
sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, regelt die
Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident das Erforderliche.