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Art. 39 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 39

1 Der Kirchenrat bezeichnet auf Vorschlag der Kirchenrats- Stellvertretung

schreiberin oder des Kirchenratsschreibers für diese oder diesen mindes-

tens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

2 Sind die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber

sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, regelt die

Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident das Erforderliche.

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