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Art. 38 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 38

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber Funktion

bildet zusammen mit den Stabsdiensten die allgemeine Stabsstelle der und Stellung

Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und des Kir-

chenrates.

2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber ist di-

rekte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Abteilungsleiterinnen

und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste.

3 Sie oder er hat gegenüber den Stabsdiensten die Stellung einer Ab-

teilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters.

4 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber verfügt

gegenüber den Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Ein-

zelfall über uneingeschränkte Weisungs-, Überwachungs- und Selbst-

eintrittsrechte.

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