181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 38 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 38
1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber Funktion
bildet zusammen mit den Stabsdiensten die allgemeine Stabsstelle der und Stellung
Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und des Kir-
chenrates.
2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber ist di-
rekte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Abteilungsleiterinnen
und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste.
3 Sie oder er hat gegenüber den Stabsdiensten die Stellung einer Ab-
teilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters.
4 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber verfügt
gegenüber den Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Ein-
zelfall über uneingeschränkte Weisungs-, Überwachungs- und Selbst-
eintrittsrechte.