Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 37 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37

1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident

leitet die Geschäfte des Kirchenrates.

2 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident

a. sorgt dafür, dass der Kirchenrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweck-

mässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst,

b. leitet die Sitzungen des Kirchenrates,

c. vertritt den Kirchenrat gegenüber dem Büro der Kirchensynode,

d. vertritt den Kirchenrat nach aussen, sofern nicht ein anderes Mit-

glied des Kirchenrates zuständig ist,

e. schlichtet in strittigen Fragen zwischen den Mitgliedern des Kirchen-

rates,

f. wacht darüber, dass die Aufsicht des Kirchenrates über die Gesamt-

kirchlichen Dienste zweckmässig organisiert und ausgeübt wird.

3 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident ist di-

rekte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Kirchenratsschreibe-

rin oder des Kirchenratsschreibers.

8

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22

E. Kirchenratsschreiberin oder Kirchenratsschreiber

← Art. 36 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) Art. 38 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →