181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 36 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 36
1 Die Mitglieder des Kirchenrates übernehmen im Kirchen-
rat und in ihrem Ressort die ihnen zugewiesenen Aufgaben, Geschäfte,
Aufträge und Abordnungen. Im Fall der Ablehnung entscheidet der
Kirchenrat endgültig.
2 Sie informieren die weiteren Mitglieder des Kirchenrates und be-
ziehen diese mit ein, wo ein Geschäft nicht nur ihr Ressort betrifft. Sie
können zum schriftlichen Mitbericht einladen oder von sich aus Mit-
berichte zuhanden des Kirchenrates verfassen.