Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 36 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36

1 Die Mitglieder des Kirchenrates übernehmen im Kirchen-

rat und in ihrem Ressort die ihnen zugewiesenen Aufgaben, Geschäfte,

Aufträge und Abordnungen. Im Fall der Ablehnung entscheidet der

Kirchenrat endgültig.

2 Sie informieren die weiteren Mitglieder des Kirchenrates und be-

ziehen diese mit ein, wo ein Geschäft nicht nur ihr Ressort betrifft. Sie

können zum schriftlichen Mitbericht einladen oder von sich aus Mit-

berichte zuhanden des Kirchenrates verfassen.

← Art. 35 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) Art. 37 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →