Art. 35 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 35
1 Die Kirchenratskanzlei fertigt die Beschlüsse und Präsidial- Ausfertigung
verfügungen aus.
2 Beschlüsse und Präsidialverfügungen werden durch Protokollaus-
zug und ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen
den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden
von dieser unterzeichnet.
3 Jedes Mitglied des Kirchenrates kann in der Sitzung verlangen,
dass die redaktionelle Fassung eines Beschlusses vor der Ausfertigung
dem Kirchenrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
4 Beschlüsse gestützt auf schriftliche Anträge, die der Kirchenrat
nicht abändert, werden nach der Sitzung unverzüglich ausgefertigt. Im
Übrigen werden Beschlüsse unverzüglich ausgefertigt, sobald sie der
Kirchenrat oder die von ihm bezeichnete Person freigibt. Vorbehalten
bleiben abweichende Weisungen des Kirchenrates.
Aufgaben
Kirchenrats-
präsidentin,
Kirchenrats-
präsident
D. Mitglieder des Kirchenrates