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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 35 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 35

1 Die Kirchenratskanzlei fertigt die Beschlüsse und Präsidial- Ausfertigung

verfügungen aus.

2 Beschlüsse und Präsidialverfügungen werden durch Protokollaus-

zug und ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen

den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden

von dieser unterzeichnet.

3 Jedes Mitglied des Kirchenrates kann in der Sitzung verlangen,

dass die redaktionelle Fassung eines Beschlusses vor der Ausfertigung

dem Kirchenrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

1.4.23-120 7

181.22

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

4 Beschlüsse gestützt auf schriftliche Anträge, die der Kirchenrat

nicht abändert, werden nach der Sitzung unverzüglich ausgefertigt. Im

Übrigen werden Beschlüsse unverzüglich ausgefertigt, sobald sie der

Kirchenrat oder die von ihm bezeichnete Person freigibt. Vorbehalten

bleiben abweichende Weisungen des Kirchenrates.

Aufgaben

Kirchenrats-

präsidentin,

Kirchenrats-

präsident

D. Mitglieder des Kirchenrates

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