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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 34 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 34

1 Das Protokoll steht allen Mitgliedern des Kirchenrates und c. Zugang

der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zur Verfü-

gung.

2 Der Kirchenrat bezeichnet die Mitarbeitenden der Gesamtkirch-

lichen Dienste, denen das Protokoll zugänglich gemacht wird.

3 Im Übrigen richten sich die Veröffentlichung und die Aushändi-

gung von Protokollauszügen nach Art. 23 KO und dem IDG.

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