181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 34 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 34
1 Das Protokoll steht allen Mitgliedern des Kirchenrates und c. Zugang
der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zur Verfü-
gung.
2 Der Kirchenrat bezeichnet die Mitarbeitenden der Gesamtkirch-
lichen Dienste, denen das Protokoll zugänglich gemacht wird.
3 Im Übrigen richten sich die Veröffentlichung und die Aushändi-
gung von Protokollauszügen nach Art. 23 KO und dem IDG.