181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 32 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 32
1 Über die Verhandlungen des Kirchenrates wird ein Proto-
koll geführt.
2 Die von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschrei-
ber bezeichnete Person führt das Protokoll.
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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22
3 Das Protokoll wird den Mitgliedern des Kirchenrates in der Regel
binnen sieben Arbeitstagen nach der Sitzung zur Einsichtnahme bereit-
gestellt.
4 Es wird dem Kirchenrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Geneh-
migung vorgelegt.