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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 32 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 32

1 Über die Verhandlungen des Kirchenrates wird ein Proto-

koll geführt.

2 Die von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschrei-

ber bezeichnete Person führt das Protokoll.

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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22

3 Das Protokoll wird den Mitgliedern des Kirchenrates in der Regel

binnen sieben Arbeitstagen nach der Sitzung zur Einsichtnahme bereit-

gestellt.

4 Es wird dem Kirchenrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Geneh-

migung vorgelegt.

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