181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 31 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 31
1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident
kann selbstständig anstelle des Kirchenrates entscheiden
a. dringende Angelegenheiten, die nicht rechtzeitig gemäss §§ 13 oder
30 behandelt werden können,
b. Angelegenheiten von geringer Bedeutung.
2 Entscheide gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten Be-
schlüssen gleichgestellt.
3 Den Mitgliedern des Kirchenrates und der Kirchenratsschreiberin
oder dem Kirchenratsschreiber werden Entscheide gemäss Abs. 1 lit. a
unverzüglich und Entscheide gemäss Abs. 1 lit. b in der nächsten Sit-
zung zur Kenntnis gebracht.
C. Protokoll und Ausfertigung
Protokoll
a. Führung und
Genehmigung