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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 31 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 31

1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident

kann selbstständig anstelle des Kirchenrates entscheiden

a. dringende Angelegenheiten, die nicht rechtzeitig gemäss §§ 13 oder

30 behandelt werden können,

b. Angelegenheiten von geringer Bedeutung.

2 Entscheide gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten Be-

schlüssen gleichgestellt.

3 Den Mitgliedern des Kirchenrates und der Kirchenratsschreiberin

oder dem Kirchenratsschreiber werden Entscheide gemäss Abs. 1 lit. a

unverzüglich und Entscheide gemäss Abs. 1 lit. b in der nächsten Sit-

zung zur Kenntnis gebracht.

C. Protokoll und Ausfertigung

Protokoll

a. Führung und

Genehmigung

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