181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 30 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 30
1 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die
Durchführung einer Sitzung gemäss § 13 zur Verfügung steht, kann
die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident einzelne Ge-
schäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und beschliessen
lassen. Die Beschlussfassung erfolgt gemäss § 25.
2 Die Beschlüsse gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten
Beschlüssen gleichgestellt.