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Art. 30 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 30

1 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die

Durchführung einer Sitzung gemäss § 13 zur Verfügung steht, kann

die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident einzelne Ge-

schäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und beschliessen

lassen. Die Beschlussfassung erfolgt gemäss § 25.

2 Die Beschlüsse gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten

Beschlüssen gleichgestellt.

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