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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 3 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 3

1 Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen ihr Amt im Kolle- Ressorts

gium und in ihrem Ressort wahr.

2 Der Kirchenrat teilt jedem seiner Mitglieder ein Ressort zu.

3 Die Mitglieder sind verpflichtet, das ihnen zugeteilte Ressort zu

übernehmen.

4 Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende

Amtsdauern das gleiche Ressort zu übernehmen.

a. Grundsatz

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