181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 3 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 3
1 Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen ihr Amt im Kolle- Ressorts
gium und in ihrem Ressort wahr.
2 Der Kirchenrat teilt jedem seiner Mitglieder ein Ressort zu.
3 Die Mitglieder sind verpflichtet, das ihnen zugeteilte Ressort zu
übernehmen.
4 Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende
Amtsdauern das gleiche Ressort zu übernehmen.
a. Grundsatz