181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 27 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 27
1 Der Kirchenrat fasst seine Beschlüsse namentlich als Zwi-
schenentscheide, Endentscheide, Vorentscheide und Kenntnisnahmen.
2 Vorentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sie sind für die wei-
tere Geschäftsbehandlung verbindlich, sofern sich keine wesentlichen
neuen Gesichtspunkte ergeben.