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Art. 27 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 27

1 Der Kirchenrat fasst seine Beschlüsse namentlich als Zwi-

schenentscheide, Endentscheide, Vorentscheide und Kenntnisnahmen.

2 Vorentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sie sind für die wei-

tere Geschäftsbehandlung verbindlich, sofern sich keine wesentlichen

neuen Gesichtspunkte ergeben.

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