181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 24 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 24
1 Das vorsitzende Mitglied legt für die während der Beratung c. Abstimmungs-
eines Geschäfts gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese ordnung
beanstandet, so entscheidet der Kirchenrat endgültig.
2 Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt eines Geschäfts
behandelt. Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt.