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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 24 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 24

1 Das vorsitzende Mitglied legt für die während der Beratung c. Abstimmungs-

eines Geschäfts gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese ordnung

beanstandet, so entscheidet der Kirchenrat endgültig.

2 Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt eines Geschäfts

behandelt. Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt.

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