181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 23 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 23
Für die Beratungen des Kirchenrates gilt
a. Der Kirchenrat entscheidet unter Vorbehalt von §§ 30 und 31 nach
gemeinsamer Beratung.
b. Die Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und beschlossen.
c. Wird keine Beratung verlangt, so ist ein Geschäft beschlossen.
d. Wird ein schriftlicher Antrag abgeändert, so nimmt die Protokoll-
führerin oder der Protokollführer die Änderungen im Antrag vor,
soweit der Kirchenrat nicht etwas anderes bestimmt.
b. Beratung