181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 22 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 22
1 Jedes Mitglied des Kirchenrates und die Kirchenratsschrei- Geschäfts-
berin oder der Kirchenratsschreiber können Änderungen der Traktan- behandlung
denliste betragen. Im Übrigen werden die Geschäfte in der festgeleg- a. Reihenfolge
ten Reihenfolge behandelt.
2 Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behandelt werden,
wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.