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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 22 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 22

1 Jedes Mitglied des Kirchenrates und die Kirchenratsschrei- Geschäfts-

berin oder der Kirchenratsschreiber können Änderungen der Traktan- behandlung

denliste betragen. Im Übrigen werden die Geschäfte in der festgeleg- a. Reihenfolge

ten Reihenfolge behandelt.

2 Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behandelt werden,

wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.

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