181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 20 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 20
1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber
ist verantwortlich, dass der Kirchenrat die Geschäfte fristgerecht behan-
deln kann.
2 Schriftliche Anträge sind in der Regel so einzureichen, dass sie spä-
testens auf die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden
können.