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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 20 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 20

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber

ist verantwortlich, dass der Kirchenrat die Geschäfte fristgerecht behan-

deln kann.

2 Schriftliche Anträge sind in der Regel so einzureichen, dass sie spä-

testens auf die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden

können.

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