Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 2 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

1 Der Amtsantritt des Kirchenrates erfolgt binnen dreier Mo- Amtsantritt

nate seit der konstituierenden Versammlung der Kirchensynode.

2 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident bestimmt

nach erfolgter Wahl den Zeitpunkt.

← Art. 1 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →