181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 2 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 2
1 Der Amtsantritt des Kirchenrates erfolgt binnen dreier Mo- Amtsantritt
nate seit der konstituierenden Versammlung der Kirchensynode.
2 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident bestimmt
nach erfolgter Wahl den Zeitpunkt.