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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 19 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 19

1 Der Kirchenrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt

auf schriftliche Anträge.

2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber prüft die

schriftlichen Anträge unter formellen, inhaltlichen und rechtlichen Ge-

sichtspunkten. Sie oder er stellt sicher, dass schriftliche Anträge vom

zuständigen Mitglied des Kirchenrates für die Beratung im Kirchenrat

freigegeben sind.

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