181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 19 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 19
1 Der Kirchenrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt
auf schriftliche Anträge.
2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber prüft die
schriftlichen Anträge unter formellen, inhaltlichen und rechtlichen Ge-
sichtspunkten. Sie oder er stellt sicher, dass schriftliche Anträge vom
zuständigen Mitglied des Kirchenrates für die Beratung im Kirchenrat
freigegeben sind.