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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 18 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 18

Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschreibe-

rin oder der Kirchenratsschreiber können die Beratung jedes Geschäfts

beantragen, das in die Zuständigkeit des Kirchenrates fällt.

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