181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 18 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 18
Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschreibe-
rin oder der Kirchenratsschreiber können die Beratung jedes Geschäfts
beantragen, das in die Zuständigkeit des Kirchenrates fällt.