181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 16 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 16
1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsiden-
ten erstellt in Absprache mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kir-
chenratsschreiber die Sitzungseinladung mit der Angabe der traktan-
dierten Geschäfte.
2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sorgt
dafür, dass die Einladung und die für die Beschlussfassung wesentlichen
Unterlagen zu den traktandierten Geschäften den Mitgliedern des Kir-
chenrates in der Regel mindestens vier Tage vor der Sitzung zur Verfü-
gung stehen.