Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 16 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16

1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsiden-

ten erstellt in Absprache mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kir-

chenratsschreiber die Sitzungseinladung mit der Angabe der traktan-

dierten Geschäfte.

2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sorgt

dafür, dass die Einladung und die für die Beschlussfassung wesentlichen

Unterlagen zu den traktandierten Geschäften den Mitgliedern des Kir-

chenrates in der Regel mindestens vier Tage vor der Sitzung zur Verfü-

gung stehen.

← Art. 15 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) Art. 17 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →