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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 13 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 13

1 Der Kirchenrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte Einberufung

erfordern.

2 Er wird im Auftrag der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchen-

ratspräsidenten durch die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenrats-

schreiber einberufen.

3 Mindestens zwei nebenamtliche Mitglieder des Kirchenrates kön-

nen unter Angabe der zu traktandierenden Geschäfte und des gewünsch-

ten Termins jederzeit die Durchführung einer Sitzung verlangen.

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