181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 13 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 13
1 Der Kirchenrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte Einberufung
erfordern.
2 Er wird im Auftrag der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchen-
ratspräsidenten durch die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenrats-
schreiber einberufen.
3 Mindestens zwei nebenamtliche Mitglieder des Kirchenrates kön-
nen unter Angabe der zu traktandierenden Geschäfte und des gewünsch-
ten Termins jederzeit die Durchführung einer Sitzung verlangen.