181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 12 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 12
1 Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschrei- Offenlegung
berin oder der Kirchenratsschreiber unterrichten die Kirchenratskanz- von Interessen-
lei beim Amtsantritt und zu Beginn jeden Jahres schriftlich über: bindungen
a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie in beratenden
Gremien und Kommissionen von Körperschaften, Anstalten, Stif-
tungen, Vereinen und Gesellschaften des privaten und des öffent-
lichen Rechts,
b. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindes-
tens 5% des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte umfassen.
2 Die Kirchenratskanzlei veröffentlicht die Angaben.
B. Sitzungen