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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 12 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 12

1 Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschrei- Offenlegung

berin oder der Kirchenratsschreiber unterrichten die Kirchenratskanz- von Interessen-

lei beim Amtsantritt und zu Beginn jeden Jahres schriftlich über: bindungen

a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie in beratenden

Gremien und Kommissionen von Körperschaften, Anstalten, Stif-

tungen, Vereinen und Gesellschaften des privaten und des öffent-

lichen Rechts,

b. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindes-

tens 5% des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte umfassen.

2 Die Kirchenratskanzlei veröffentlicht die Angaben.

B. Sitzungen

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