Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 10 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber

legt in Absprache mit dem Kirchenrat dessen Geschäftsplanung fest.

2 Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Kirchenrat seine Ge-

schäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandeln

kann. Sie umfasst die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte

und erstreckt sich über ein Semester oder ein Kalenderjahr.

2

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

181.22

← Art. 9 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →