181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 10 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 10
1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber
legt in Absprache mit dem Kirchenrat dessen Geschäftsplanung fest.
2 Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Kirchenrat seine Ge-
schäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandeln
kann. Sie umfasst die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte
und erstreckt sich über ein Semester oder ein Kalenderjahr.
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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
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