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181.22 GOKRRCSRICERIGOKR CH-ZH

Art. 1 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

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Art. 1

Der Kirchenrat konstituiert sich zu Beginn jeder Amtsdauer Konstituierung

und nach Ersatzwahlen.

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) Art. 2 →

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