181.22
GOKRRCSRICERIGOKR
CH-ZH
Art. 1 : Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Art. 1
Der Kirchenrat konstituiert sich zu Beginn jeder Amtsdauer Konstituierung
und nach Ersatzwahlen.
Der Kirchenrat konstituiert sich zu Beginn jeder Amtsdauer Konstituierung
und nach Ersatzwahlen.