181.21
CH-ZH
Art. 99 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 99
Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode legt Fragestellung
die Fragestellung der Versammlung vor der Abstimmung vor. Über Ein
wendungen gegen die Abstimmungsart entscheidet die Versammlung.