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Art. 99 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 99

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode legt Fragestellung

die Fragestellung der Versammlung vor der Abstimmung vor. Über Ein

wendungen gegen die Abstimmungsart entscheidet die Versammlung.

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